Rz. 164

Die Höhe des Pflichtteils der Eltern des Erblassers richtet sich ebenfalls nach dem gesetzlichen Erbteil; die Höhe des Pflichtteils ist auch hier ein Drittel des gesetzlichen Erbteils. Bei der Feststellung des Pflichtteils des Elternteils ist jedoch

derjenige Vermögensteil, der auf ihn nach den allgemeinen Vorschriften der Erbfolge übergeht, und
derjenige Vermögensteil, den er als Rückfallerbe (siehe Rdn 70 ff.) erwirbt (Rückfallvermögen),

getrennt zu berücksichtigen.

 

Rz. 165

Ist kein Ehegatte vorhanden, so wird das Rückfallvermögen von dem Elternteil geerbt, von dessen Stamm dieses Vermögen auf den Erblasser übergegangen ist. Das sonstige Nachlassvermögen des Erblassers wird zwischen den Eltern geteilt. Die Berechnung des Pflichtteils hat somit in diesem Fall zwei unterschiedliche Grundlagen, weil der Kreis der beiden Vermögensmassen innerhalb des Nachlasses gesondert festzustellen ist. Der Pflichtteil des Elternteils ist je ein Drittel des gesetzlichen Erbteils hinsichtlich der beiden Vermögensmassen.

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