Rz. 203

Nach dem neuen Recht ist der gesetzliche Güterstand von Lebensgefährten eine Art der Zugewinngemeinschaft, deren Regeln mit der Zugewinngemeinschaft zwischen Ehegatten verwandt sind.[159] Die Lebensgefährten erwerben während des Bestehens der Lebensgemeinschaft kein gemeinschaftliches Vermögen, sie sind selbstständige Erwerber und nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft können sie voneinander den Ausgleich des Zugewinns verlangen. Der Anteil am Zugewinn richtet sich – im Unterschied zur Zugewinngemeinschaft zwischen Ehegatten – nach dem Anteil der Mitwirkung am Erwerb. Es handelt sich nun um einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch (im Gegensatz zum alten Recht, das eine dingliche Beteiligung am Erwerb vorsah). Der Anspruch des Lebensgefährten unterliegt somit den allgemeinen schuldrechtlichen Verjährungsregeln; die Verjährungsfrist beginnt mit der Aufhebung der Lebensgemeinschaft.[160]

 

Rz. 204

Lebensgefährten können – wie Ehegatten – zu Beginn oder während der Lebensgemeinschaft einen Vertrag über ihren Güterstand schließen.[161] Ähnlich wie ein Ehevertrag, ist er in einer öffentlichen oder in einer von einem Rechtsanwalt gegengezeichneten Privaturkunde abzufassen. Die Parteien können in einem solchen Vertrag ihren Güterstand für die Dauer des Vertrags im Rahmen der Vertragsfreiheit regeln und sie können dabei einen beliebigen Güterstand wählen, der für die Ehegatten vorgesehen ist (sie können auch den gesetzlichen ehelichen Güterstand wählen). Der Vertrag ist gegenüber Dritten nur wirksam, wenn er im von der ungarischen Landesnotariatskammer geführten elektronischen Register der güterrechtlichen Verträge von Ehegatten und Lebensgefährten (siehe Rdn 73) eingetragen ist. Nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft sind die Parteien bei der vertraglichen Regelung ihrer Vermögensverhältnisse an keine gesetzlichen Vorschriften gebunden, sie können davon frei abweichen: Sie können z.B. Eigentumsrechte anerkennen, pauschal abrechnen und den Mitwirkungsanteil am Erwerb einvernehmlich festlegen.

 

Rz. 205

Wird die Auseinandersetzung von einem Gericht vorgenommen, muss die Abrechnung so wie bei der ehelichen Zugewinngemeinschaft erfolgen. Es werden das Anfangs- und das Endvermögen erfasst und miteinander verglichen, um den Vermögenszuwachs ermitteln zu können. Begriff und Inhalt des Sondervermögens der Lebensgefährten sind gleich wie beim gesetzlichen ehelichen Güterstand. Ebenfalls gleich sind die Vermutung der Beteiligung am Vermögenszuwachs und die Art und Weise der Auseinandersetzung.

 

Rz. 206

Als neue vermögensrechtliche Folgen der außerehelichen Lebensgemeinschaft hat das neue Ptk. das Wohnungsnutzungsrecht der Lebensgefährten und den Unterhaltsanspruch eingeführt. Solche Ansprüche stehen dem Berechtigten nur dann zu, wenn die Lebensgemeinschaft mindestens ein Jahr bestanden hat und daraus ein Kind hervorgegangen ist. Die Regelung der Wohnungsnutzung hängt – ähnlich wie bei Ehegatten – davon ab, ob der Rechtstitel der Wohnungsnutzung gemeinschaftlich oder ausschließlich (siehe Rdn 152 f.) war; die Sicherung der Wohnmöglichkeit eines gemeinsamen minderjährigen Kindes ist jedoch in beiden Fällen ein wichtiger Faktor der gerichtlichen Entscheidung.

 

Rz. 207

Die Regelung des Unterhaltsanspruchs[162] richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Ehegattenunterhalts. Eine Abweichung besteht lediglich darin, dass der berechtigte Lebensgefährte nach einem Jahr nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft nur aus besonderen Billigkeitsgründen Unterhaltsanspruch geltend machen kann (im Gegensatz zu fünf Jahren bei Ehegatten).

 

Rz. 208

Ein Lebensgefährte ist kein gesetzlicher Erbe, so entfaltet die Lebensgemeinschaft nur dann erbrechtliche Wirkungen, wenn der Verstorbene zugunsten des überlebenden Lebensgefährten eine letztwillige Verfügung errichtet hat.

[159] Die Zugewinngemeinschaft ist im ungarischen Ehegüterrecht nicht der gesetzliche, sondern ein wählbarer Güterstand (S Rn 81ff.).
[160] Die allgemeine Verjährungsfrist im ungarischen Schuldrecht beträgt gemäss § 6:22 Abs. (1) Ptk. fünf Jahre.
[161] § 6:515 Ptk.
[162] §§ 4:86 – 4:91. Ptk.

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