Rz. 104

Für Verfahren betreffend persönliche oder vermögensrechtliche Beziehungen zwischen den Ehegatten sind gem. § 102 Abs. (1) IPRG ungarische Gerichte international zuständig, wenn

der beklagte Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hat;
beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hatten, sofern einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in Ungarn hat, oder
beide Ehegatten die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen.

Diese Zuständigkeitsregel erfasst alle Rechtsfragen betreffend die Ehewirkungen, mit Ausnahme des Ehegattenunterhaltes.[96]

 

Rz. 105

Bilden die Ehewirkungen Gegenstand eines Eheverfahrens (Scheidung, Ungültigerklärung), so sind die ungarischen Gerichte auch dann international zuständig, wenn ihre Zuständigkeit für die Hauptfrage des Verfahrens begründet ist; unerheblich ist, ob die Zuständigkeit für die Ehesache durch Art. 36 Brüssel IIa-VO oder durch die Zuständigkeitsvorschriften des autonomen ungarischen Rechts begründet ist.

 

Rz. 106

Für Verfahren betreffend das Ehegüterrecht – das den wichtigsten Teilbereich der Ehewirkungen bildet – sehen Abs. (2) und (4) noch zwei ergänzende Zuständigkeitsgründe vor:

International zuständig sind die ungarischen Gerichte auch dann, wenn sich der Vermögensgegenstand, der den Gegenstand des Verfahrens bildet, in Ungarn befindet;
Wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem Todesfall im Rahmen eines Nachlassverfahrens erfolgt, ist der ungarische Nachlassnotar auch für die güterrechtliche Rechtsfrage international zuständig, wenn die ungarische internationale Zuständigkeit für die erbrechtliche Hauptfrage nach den diesbezüglichen Vorschriften[97] begründet ist).
 

Rz. 107

Die bilateralen Rechtshilfeabkommen, die Kollisionsvorschriften bezüglich Ehewirkungen enthalten,[98] regeln auch die internationale Zuständigkeit in solchen Angelegenheiten.

[96] Für die Verfahren betreffend Ehegattenunterhalt sind die universellen Zuständigkeitsvorschriften des EU-UnterhaltsVO maßgebend.
[97] D.h. nach Kapitel II EuErbRVO oder (in Altfällen) nach den für Erbsachen vorgesehenen Zuständigkeitsvorschriften des ung. IPRG.
[98] Das sind die bilateralen Rechtshilfeabkommen mit Albanien, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kosovo, Kroatien, Kuba, Montenegro, Moldau, Nordmazedonien, Polen, Rumänien, Russland, Serbien, Slowakei, Slowenien und Tschechien.

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