Rz. 26
Das Kollisionsrecht der Eheschließung wird im § 26 des neuen Gesetzes Nr. XXVIII vom Jahre 2017 über das Internationale Privatrecht (im Folgenden: IPRG) geregelt. Für die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Eheschließung ist das Personalstatut[31] der Eheschließenden anzuwenden; ist ihr Personalstatut unterschiedlich, so muss die Eheschließung die Voraussetzungen beider Rechte (kumulativ) erfüllen. Die Eheschließungsform unterliegt dem Recht des Eheschließungsortes (lex loci celebrationis).
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