Rz. 26

Das Kollisionsrecht der Eheschließung wird im § 26 des neuen Gesetzes Nr. XXVIII vom Jahre 2017 über das Internationale Privatrecht (im Folgenden: IPRG) geregelt. Für die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Eheschließung ist das Personalstatut[31] der Eheschließenden anzuwenden; ist ihr Personalstatut unterschiedlich, so muss die Eheschließung die Voraussetzungen beider Rechte (kumulativ) erfüllen. Die Eheschließungsform unterliegt dem Recht des Eheschließungsortes (lex loci celebrationis).

[31] Das Personalstatut einer natürlichen Person ist gemäß § 15 IPRG das Heimatrecht (lex patriae). Das Personalstatut einer Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit ist, wenn eine davon die ungarische Staatsangehörigkeit ist, das ungarische Recht, es sei denn, der Betroffene hat engere Beziehungen zu seiner anderen Staatsangehörigkeit. Das Personalstatut von Doppelstaatern wird in den sonstigen Fällen von der engsten Verbindung bestimmt. Wenn dies nicht feststellbar ist (so wie im Falle von Staatenlosen), wird das Personalstatut von dem gewöhnlichen Aufenthalt bestimmt.

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