Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundsätzlich auf Dauer angelegt. Aus diesem Grund regelt die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 WEG zunächst, dass kein Wohnungseigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann. Der Grund ist plausibel: Das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer am Fortbestand der Gemeinschaft ist zu schützen. Diese Grundsätze gelten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WEG auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. § 11 Abs. 2 WEG stellt insoweit klar, dass auch nicht etwa ein Pfändungsgläubiger oder ein Insolvenzverwalter die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen können.

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