1Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, über das Vorhaben, übermittelt ihnen die Unterlagen nach § 6 und holt ihre Stellungnahmen ein. 2§ 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.
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