(1) 1Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen[2] erhoben. 2Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.

 

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

 

(3)[3] 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. 2§ 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.

 

(4)[4] 1Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. 2Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

[1] Geändert durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013. Anzuwenden ab 15.08.2013.
[2] Geändert durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013. Anzuwenden ab 15.08.2013.
[3] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013. Anzuwenden ab 15.08.2013.
[4] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013. Anzuwenden ab 15.08.2013.

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