Leitsatz
Umwandlung von Gemeinschafts- in Sondereigentum bedarf der Auflassung und Eintragung in das Grundbuch
Normenkette
§§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WEG a. F.; § 925 Abs. 1 BGB
Kommentar
- Die Umwandlung von Gemeinschafts- in Sondereigentum kann nicht dem Regelungsgehalt des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WEG unterfallen; sie bedarf vielmehr gem. § 4 Abs. 1 u. Abs. 2 WEG der Einigung aller Wohnungs- und Teileigentümer in der Form der Auflassung (§ 925 Abs. 1 BGB) und der Eintragung in das Grundbuch. Gleiches gilt im umgekehrten Fall, sodass auch eine Ermächtigung oder Zustimmung der Umwandlung nicht als "Inhalt des Sondereigentums" vereinbart werden kann.
- Soweit ein Wohnungseigentümer den anderen auf Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen des jeweiligen Sondereigentums in Anspruch nimmt, sind nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG die Wohnungseigentumsgerichte zuständig.
- Wird ein Wohnungseigentümer durch die fehlende Zustimmung eines anderen Wohnungseigentümers daran gehindert, seine Einheit zu veräußern, ist der Gebührenstreitwert für die Klage auf Zustimmung mit 10–20 % des Kaufpreises anzusetzen (h. M.). Fehlt es ausnahmsweise an zureichenden Anhaltspunkten, ist der Gebührenstreitwert auf EUR 3.000,- zu bemessen.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 12.01.2007, 11 W 15/06 = ZMR 2007, 553 = NZM 2008, 47
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