Leitsatz

Umwandlung von Gemeinschafts- in Sondereigentum bedarf der Auflassung und Eintragung in das Grundbuch

 

Normenkette

§§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WEG a. F.; § 925 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

  1. Die Umwandlung von Gemeinschafts- in Sondereigentum kann nicht dem Regelungsgehalt des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WEG unterfallen; sie bedarf vielmehr gem. § 4 Abs. 1 u. Abs. 2 WEG der Einigung aller Wohnungs- und Teileigentümer in der Form der Auflassung (§ 925 Abs. 1 BGB) und der Eintragung in das Grundbuch. Gleiches gilt im umgekehrten Fall, sodass auch eine Ermächtigung oder Zustimmung der Umwandlung nicht als "Inhalt des Sondereigentums" vereinbart werden kann.
  2. Soweit ein Wohnungseigentümer den anderen auf Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen des jeweiligen Sondereigentums in Anspruch nimmt, sind nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG die Wohnungseigentumsgerichte zuständig.
  3. Wird ein Wohnungseigentümer durch die fehlende Zustimmung eines anderen Wohnungseigentümers daran gehindert, seine Einheit zu veräußern, ist der Gebührenstreitwert für die Klage auf Zustimmung mit  10–20 % des Kaufpreises anzusetzen (h. M.). Fehlt es ausnahmsweise an zureichenden Anhaltspunkten, ist der Gebührenstreitwert auf EUR 3.000,- zu bemessen.
 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 12.01.2007, 11 W 15/06 = ZMR 2007, 553 = NZM 2008, 47

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