Falls der Insolvenzverwalter nach § 103 Abs. 2 InsO die weitere Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Insolvenzschuldners ablehnt, beschränkt sich der Leistungsaustausch zwischen dem Werkunternehmer und dem Insolvenzschuldner auf den vom Werkunternehmer gelieferten Teil des Werks, der nach § 105 InsO nicht mehr zurückgefordert werden kann.[1] Die Gegenleistung bestimmt sich nach den geleisteten Anzahlungen zuzüglich der Insolvenzquote, die der Werkunternehmer aufgrund des zur Insolvenztabelle angemeldeten restlichen Vergütungsanspruchs erhält.

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