(1[1]) 1Nach § 12 UStG bestehen für die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zwei Steuersätze:

  allgemeiner Steuersatz ermäßigter Steuersatz
vom 1.1.1968 bis 30.6.1968 10 % 5 %
vom 1.7.1968 bis 31.12.1977 11 % 5,5 %
vom 1.1.1978 bis 30.6.1979 12 % 6 %
vom 1.7.1979 bis 30.6.1983 13 % 6,5 %
vom 1.7.1983 bis 31.12.1992 14 % 7 %
vom 1.1.1993 bis 31.3.1998 15 % 7 %
vom 1. 4. 1998 bis 31. 12. 2006 16 % 7 %
ab 1.1.2007 19 % 7 %

2Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die in der Anlage 2 des UStG aufgeführten Gegenstände vgl. das BMF-Schreiben vom 5.8.2004, BStBl I S. 638. 3Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Lieferung oder ein beabsichtigter innergemeinschaftlicher Erwerb eines Gegenstands unter die Steuermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG fällt, haben die Lieferer und die Abnehmer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. 4UvZTA können auch von den Landesfinanzbehörden (z.B. den Finanzämtern) beantragt werden (vgl. Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 5. 8. 2004, a.a.O., und des BMF-Schreibens vom 23. 10. 2006, BStBl I S. 622). 5Das Vordruckmuster mit Hinweisen zu den Zuständigkeiten für die Erteilung von uvZTA steht auf den Internetseiten der Zollabteilung des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.zoll.de) unter der Rubrik Formulare und Merkblätter zum Ausfüllen und Herunterladen bereit. 6Zu den für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geltenden Durchschnittssätzen vgl. § 24 Abs. 1 UStG.

 

(2) 1Anzuwenden ist jeweils der Steuersatz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Umsatz ausgeführt wird. 2Zu beachten ist der Zeitpunkt des Umsatzes besonders bei

 

1.

der Änderung (Anhebung oder Herabsetzung) der Steuersätze,

 

2.

der Einführung oder Aufhebung von Steuervergünstigungen (Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen) sowie

 

3.

der Einführung oder Aufhebung von steuerpflichtigen Tatbeständen.

 

(3) 1Bei einer Änderung der Steuersätze sind die neuen Steuersätze auf Umsätze anzuwenden, die von dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift an bewirkt werden. 2Auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts kommt es für die Frage, welchem Steuersatz eine Leistung oder Teilleistung unterliegt, ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung. 3Auch in den Fällen der Istversteuerung (§ 20 UStG) und der Istversteuerung von Anzahlungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG) ist entscheidend, wann der Umsatz bewirkt wird. 4Das gilt unabhängig davon, wann die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG entsteht.

 

(4) 1Für Leistungen, die in wirtschaftlich abgrenzbaren Teilen (Teilleistungen, vgl. Abschnitt 13.4) geschuldet werden, können bei einer Steuersatzänderung unterschiedliche Steuersätze in Betracht kommen. 2Vor dem Inkrafttreten der Steuersatzänderung bewirkte Teilleistungen sind nach dem bisherigen Steuersatz zu versteuern. 3Auf die danach bewirkten Teilleistungen ist der neue Steuersatz anzuwenden.

[1] Geändert durch BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2013 – IV D 3 – S 7015/13/10001 (2013/1118439), BStBl I S. 1627. Die Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die vorhergehende Fassung lautete:

"(1) 1Nach § 12 UStG bestehen für die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zwei Steuersätze:

 allgemeiner Steuersatz ermäßigter Steuersatz

vom 1.1.1968 bis 30.6.1968 10 % 5 %

vom 1.7.1968 bis 31.12.1977 11 % 5,5 %

vom 1.1.1978 bis 30.6.1979 12 % 6 %

vom 1.7.1979 bis 30.6.1983 13 % 6,5 %

vom 1.7.1983 bis 31.12.1992 14 % 7 %

vom 1.1.1993 bis 31.3.1998 15 % 7 %

vom 1. 4. 1998 bis 31. 12. 2006 16 % 7 %

ab 1.1.2007 19 % 7 %

2Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die in der Anlage 2 des UStG aufgeführten Gegenstände vgl. das BMF-Schreiben vom 5.8.2004, BStBl I S. 638. 3Zu den für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geltenden Durchschnittssätzen vgl. § 24 Abs. 1 UStG."

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