FinMin Schleswig-Holstein, 29.7.2021, VI 3510 - S 7107 - 001

Betreffend die Auslegung des § 2b UStG wurde gefragt, wie die nach § 101 Absatz 3 Satz 4 BVerfGG an die jeweilige Hochschule geleistete Erstattung für die Vertretung von Hochschullehrern, die als Richter beim Bundesverfassungsgericht tätig sind, umsatzsteuerlich zu würdigen ist.

Insbesondere aufgrund § 3 Absatz 3 und 4, § 101 BVerfGG behalten Hochschullehrer an einer deutschen Hochschule, die zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählt werden, anders als alle anderen Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, ihr Amt oder Beschäftigungsverhältnis als Lehrer an einer deutschen Hochschule bei. Für die Dauer ihres Amtes als Richter am Bundesverfassungsgericht ruhen grundsätzlich die Pflichten aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer bzw. die Tätigkeit als Richter geht der Tätigkeit als Hochschullehrer vor. Dies gilt nach dem Wortlaut von § 3 Absatz 4 BVerfGG unabhängig davon, ob die Hochschullehrer an einer öffentlichen oder an einer privaten Hochschule beschäftigt sind.

Beamtete Hochschullehrer werden weiter (auch) von der Hochschule besoldet. Von den Dienstbezügen aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer werden zwei Drittel auf die ihnen als Richter des Bundesverfassungsgerichts zustehenden Bezüge angerechnet. Der Bund erstattet den Dienstherrn der Hochschullehrer die durch ihre Vertretung erwachsenden tatsächlichen Ausgaben bis zur Höhe der angerechneten Beträge.

Diesbezüglich bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Die Kostenerstattungen des Bundes nach § 101 Absatz 3 Satz 4 BVerfGG für die Vertretung von Hochschullehrern bei öffentlich-rechtlichen Hochschulen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Insoweit liegen keine entgeltliche Personalgestellung und somit keine umsatzsteuerbare Leistung der Hochschule im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG vor.

Der Sachverhalt ist vergleichbar mit den Freistellungsfällen des Abschnitts 1.1 Absatz 16 UStAE. Dort gilt seit jeher, dass die Freistellung eines Arbeitnehmers für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke wegen einer gesetzlichen Verpflichtung keinen Leistungsaustausch darstellt, soweit das betreffende Gesetz den Ersatz der insoweit entstandenen Lohn- und Lohnnebenkosten vorschreibt. So liegt es hier, wobei sich die Freistellung und die Kostenerstattung aus dem BVerfGG ergeben.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

UStG § 2b

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