Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 ist die Willensbildung erheblich vereinfacht, denn es ist den Wohnungseigentümern nunmehr eine Beschlusskompetenz einräumt, im konkreten Einzelfall auch eine Mehrheitsentscheidung im Umlaufverfahren herbeiführen zu können. In der wohnungseigentumsrechtlichen Praxis sind die Fälle verbreitet, in denen im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung zwar ein Beschlussantrag diskutiert und erörtert wird, eine abschließende Entscheidung aber noch nicht getroffen werden kann, weil noch keine ausreichende Informationsgrundlage existiert.

Nach neuer Rechtslage wird es dann keiner weiteren Versammlung zur Beschlussfassung mehr bedürfen, wenn die Wohnungseigentümer von der ihnen in § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen und einen Beschluss darüber fassen, dass die entsprechende (endgültige) Willensbildung im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG erfolgen soll. In diesem Fall entscheiden die Wohnungseigentümer dann in zweifacher Hinsicht mit einfacher Mehrheit:

  1. Ermöglichung der mehrheitlichen Beschlussfassung im Umlaufverfahren;
  2. mehrheitliche Beschlussfassung über den konkreten Regelungsgegenstand.

Selbstverständlich genügt für eine mehrheitliche Beschlussfassung der Wohnungseigentümer auf Grundlage von § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG nicht nur die Mehrheit der ursprünglich in der Versammlung anwesenden Wohnungseigentümer, die eine mehrheitliche Entscheidung im Umlaufverfahren ermöglicht haben. Es bedarf vielmehr einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen auch unter Einbeziehung von Wohnungseigentümern, die in der Präsenzversammlung gar nicht anwesend waren. Unbedingt zu beachten ist allerdings, dass auch im Verfahren des § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG korrespondierend mit § 25 Abs. 1 WEG die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausschlaggebend ist und nicht etwa die Mehrheit der im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer.

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