Im Mietvertrag zwischen Vermieter K und Mieter B sind Vorauszahlungen für Betriebskosten nach "Anlage 3 zur 3 27 Abs. 1/2BV/1984" vereinbart. § 3 Ziffer 2 Nr. 17 des Mietvertrags lautet: "Sonstige Betriebskosten wie für Anlagen, Einrichtungen, Nebengebäude, Garagen". § 3 Ziff. 7 des Mietvertrags lautet: "Werden öffentliche Grundstückabgaben neu eingeführt oder entstehen umlagefähige Betriebskosten nach der Berechnungsverordnung neu, so können diese Kosten vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden". K und B streiten, ob K danach die Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder umlegen kann. Das AG bejaht diese Frage. Es ist der Ansicht, neu entstandene Kosten "für die Kontrolle von Betriebsfähigkeiten und Betriebssicherheit" der installierten Rauchwarnmelder seien als sonstige Betriebskosten aufgrund der Mehrbelastungsklausel umlagefähig. Hiergegen richtet sich die Berufung des B.

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