Auch bei Verhinderung eines angeordneten Umgangs ist die Vollstreckung gem. §§ 88 ff. FamFG mit der Folge der Verhängung eines Zwangsgeldes möglich.

 
Hinweis

Vollstreckung nur nach Genehmigung

Vereinbarungen der Parteien sind nur vollstreckbar, wenn sie vom Gericht "genehmigt" werden. Dies erfolgt durch Beschluss, § 156 Abs. 2 FamFG, der im Übrigen die Anfechtung (befristete Beschwerde, § 621 e ZPO) ermöglicht.

Ein Zwangsgeld ist für den Fall des Verstoßes gegen die Umgangsrechtsregelung seit Einführung des FamFG nicht mehr zunächst anzudrohen. Da der Beschluss bereits einen entsprechenden Hinweis enthält, § 89 Abs. 2 FamFG, ist unmittelbar Ordnungsgeld festzusetzen.

In der Regel wird eingewendet werden, dass ein schuldhafter Verstoß nicht vorliegt (z. B. Kind war erkrankt, war spielen und nicht aufzufinden etc.). Der Einwand, man könne ein Kind nicht gegen dessen Willen an den Umgangsberechtigten herausgeben, wird danach zu beurteilen sein, wie sich die konkrete Situation darstellt. Bleibt als einzige Alternative, "mit Brachialgewalt ein schreiendes Kind" heraus zu zwingen, wird die Verhängung eines Zwangsgeldes ausscheiden. Dies verbietet bereits § 90 Abs. 2 FamFG.

Auch wenn die Zwangsgeldfestsetzung grundsätzlich eine schuldhafte, d. h. vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung oder Unterlassung erfordert, liegt doch eine Unterlassung bereits dann vor, wenn der Obhutselternteil mehrfach den Umgang mit dem gemeinsamen Kind ohne triftigen Grund nicht gewährt hat.

Für den Vollzug der Haft gelten im Übrigen die Vorschriften der §§ 901, 904906, 909 Abs. 1 und 2, 910, 913 ZPO entsprechend. Die Beschwerde gegen die Zwangshaft hat keine aufschiebende Wirkung.

Wenn gegen die Zwangshaft eingewendet wird, dadurch sei zu dessen Schaden auch das Kind betroffen, so greift dies nicht weit genug. Die dagegen gerichtete Auffassung, das habe nicht das Gericht, sondern der betroffene Elternteil zu vertreten, führt allerdings auch nicht weiter. Schließlich kann es nicht um Schuldzuweisungen, sondern allein um das Kindeswohl gehen. Es wird aber langfristig dem Kindeswohl dienen, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln die Verhaltensweisen von Erwachsenen zugunsten ihrer Kinder durchzusetzen, die für sein seelisches Wohl unerlässlich sind.

Umgangsprobleme lassen sich natürlich nicht abschließend durch Vollstreckungsmaßnahmen lösen. In einigen Fällen kann eine Vollstreckung sinnvoll erscheinen.

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