Liegen Gründe für einen Ausschluss des Umgangs vor, kann gerichtlich wie folgt beantragt werden:

 

Muster: Antrag auf Ausschluss des Umgangs

Es wird beantragt, anzuordnen:

Der Umgang des Antragsgegners mit dem gemeinsamen Kind der Beteiligten K ..., geb. am ..., wird ausgeschlossen.

Ein solcher Grund kann beispielsweise in extrem feindseliger Haltung der Eltern zueinander liegen, unter denen das Kindeswohl stark beeinträchtigt ist,[1] aber auch bei starker häuslicher Gewalt vorhanden sein.[2]

Ein Sonderproblem bildet das "Münchhausen-by-proxy"-Syndrom. Es handelt sich darum, dass Erwachsene, fast ausschließlich Frauen, in der Regel Mütter, zur Erregung von Aufmerksamkeit im sozialen Umfeld, bei Kindern Krankheiten vortäuschen oder, häufiger noch, Erkrankungen aktiv erzeugen und medizinische Behandlung verlangen. Dies kann im Einzelfall zum Tod des betroffenen Kindes führen.

Die Kinder sind in solchen Fällen derart akut gefährdet, dass es sogar in Anwesenheit Dritter zu Attacken auf das Kind kommen kann. Hier muss ein unbefristeter Ausschluss des Umgangs angeordnet werden.[3]

[2] OLG Köln, FamRZ 2011, 571.

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