Die elterliche Sorge ist ein dem Interesse des Kindes dienendes gesetzliches Schutzverhältnis, das als pflichtgebundenes, absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ausgestaltet ist.[1]

In Ausgestaltung des Art. 6 Abs. 2 GG verpflichtet es die Eltern, ihr Kind zu pflegen und zu erziehen.[2] Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das Kind zu sorgen, § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB, weshalb treffender von Elternverantwortung zu sprechen ist.[3]

Teil der elterlichen Sorge ist bisher das "Aufenthaltsbestimmungsrecht". Dabei kann es aber nicht um ein Recht der Eltern auf Bestimmung des Aufenthalts des Kindes gehen. Es geht um die Verantwortung für die Betreuung des Kindes durch die Eltern. Der Begriff des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher zu ersetzen durch den Begriff der Betreuungsverantwortung der Eltern.

Einigen sich Eltern über die Verteilung der Betreuungsverantwortung nicht, entscheidet hierüber das Familiengericht nach dem Maßstab der Wahrung des Kindeswohls, § 1697a BGB.

[1] BGH, FamRZ 1990, 966; Völker/Clausius, FamRMandat § 1 Rn. 9.
[3] So zu Recht Völker/Clausius, FamRMandat § 1 Rn. 9.

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