Nicht abschließend entschieden ist in der Rechtsprechung und Literatur die Frage, ob die Betreuung des Kindes eine Frage der elterlichen Sorge oder des Umgangs mit dem Kind darstellt.[1] Der BGH hat diese Frage letztlich offengelassen und einerseits erklärt, dass ein Streit über den Lebensmittelpunkt des Kindes auch die elterliche Sorge und als deren Teilbereich das Aufenthaltsbestimmungsrecht betrifft. Andererseits, so der BGH, spricht jedenfalls bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern nichts gegen die Anordnung des Wechselmodells im Wege einer Umgangsregelung.[2]

Die Frage bedarf keiner abschließenden Entscheidung, wenn unterschieden wird zwischen

  • elterlicher Sorge (der leiblichen Eltern), deren Teil die
  • Betreuung des Kindes (durch ihre Eltern) ist und dem
  • Kontakt des Kindes (zu Dritten).

In allen Fällen hat eine Ausrichtung ausschließlich am Wohl des Kindes zu erfolgen.

[1] Zum Meinungsstreit vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1736, 1737 m. w. N.
[2] BGH, FamRZ 2017, 581.

5.2.4.1 Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge ist ein dem Interesse des Kindes dienendes gesetzliches Schutzverhältnis, das als pflichtgebundenes, absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ausgestaltet ist.[1]

In Ausgestaltung des Art. 6 Abs. 2 GG verpflichtet es die Eltern, ihr Kind zu pflegen und zu erziehen.[2] Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das Kind zu sorgen, § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB, weshalb treffender von Elternverantwortung zu sprechen ist.[3]

Teil der elterlichen Sorge ist bisher das "Aufenthaltsbestimmungsrecht". Dabei kann es aber nicht um ein Recht der Eltern auf Bestimmung des Aufenthalts des Kindes gehen. Es geht um die Verantwortung für die Betreuung des Kindes durch die Eltern. Der Begriff des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher zu ersetzen durch den Begriff der Betreuungsverantwortung der Eltern.

Einigen sich Eltern über die Verteilung der Betreuungsverantwortung nicht, entscheidet hierüber das Familiengericht nach dem Maßstab der Wahrung des Kindeswohls, § 1697a BGB.

[1] BGH, FamRZ 1990, 966; Völker/Clausius, FamRMandat § 1 Rn. 9.
[3] So zu Recht Völker/Clausius, FamRMandat § 1 Rn. 9.

5.2.4.2 Kontakt des Kindes zu Dritten

Einen – eigenständigen – Bereich bildet die Frage des Kontakts des Kindes zu Dritten, und zwar sowohl zu sonstigen Verwandten als auch zu Bekannten und Freunden sowohl des Kindes als auch der Eltern. Hierüber entscheiden die Eltern im Rahmen ihrer elterlichen Verantwortung in Ausrichtung am Kindeswohl, im Streitfall aber ebenso das Familiengericht.

Der Begriff des Umgangs wird dem nicht gerecht. Eltern haben keinen "Umgang" mit dem Kind; Eltern üben ihre Betreuungsverantwortung aus.

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