Vereinbarter oder angeordneter Umgang kann und wird aus den verschiedensten Gründen ausfallen.[1] Dazu gilt: Fallen Feier- und Festtage in den zeitlichen Rahmen einer Ferienregelung, so sind diese vom Ferienumgang überlagert. Der Ferienumgang findet auch an den Feier- und Festtagen statt Ist es allerdings in gleicher Weise möglich, Ferienaufenthalt und Festtag voneinander zu trennen, wird dies vorrangig sein.

Beispiel: Fällt der Geburtstag eines Kindes in die zweiwöchigen Herbstferien und ist in dem betreffenden Jahr der Geburtstag bei dem betreuenden Elternteil zu feiern, so steht dem Umgangsberechtigten in diesen Herbstferien lediglich die andere Woche für den Ferienumgang zur Verfügung. Dies gilt unabhängig von der eigenen Urlaubsplanung des Umgangsberechtigten und unabhängig davon, ob beispielsweise gerade in der entsprechenden Woche dem Umgangsberechtigten ein Urlaub möglich ist.

Einmalige Feste des Kindes überlagern eine Ferienregelung. Dies bedeutet, dass ein Ferienaufenthalt mit dem Umgangsberechtigten außerhalb eines solchen Festtages zu legen ist. Der Festtag ist vorrangig.

Eine Erkrankung des Kindes, die den Umgang ausschließt, führt zu einem Recht auf Nachholung des Umgangs. Dies gilt nicht, wenn – z. B. bei länger andauernder Krankheit – die zusätzlichen Besuche zu einer Überforderung des Kindes führen.

Hinsichtlich periodischer Umgangstermine sollte im Streitfalle gerichtlich durch eine "Nachholungsregelung" Vorsorge getroffen werden.

[1] Vgl. dazu den Fall der Flugverspätung KG, FuR 2023, 89.

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