Alte Rechtslage: Umgang des biologischen Vaters richtet sich nach § 1685 BGB § 1685 BGB ist anders als § 1684 BGB ("Das Kind hat das Recht …") von der Position anderer Bezugspersonen ("Großeltern und Geschwister haben ein Recht …") her konzipiert. Ob dies konzeptionell sinnvoll ist, kann man unterschiedlich bewerten. Es gilt aber natürlich, dass auch § 1685 BGB "aus dem Blickwinkel des Kindes und seines Wohls" auszulegen ist.[1]

Nach Satz 2 gilt dies für enge Bezugspersonen, wenn diese für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Voraussetzung für die Gewährung des Umgangsrechts des biologischen Vaters war somit stets, dass bereits eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind besteht. Gab es keine Beziehung oder konnte der Vater eine Beziehung nicht aufbauen, bleibt ihm der Kontakt verwehrt.

Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs erzwingen Rechtsänderung

Nach den beiden in der Begründung des Gesetzentwurfs genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte war dies zu ändern. Nach den Entscheidungen des EGMR war nicht mit Art. 8 EMRK zu vereinbaren, dass der biologische Vater, der keine enge Bezugsperson des Kindes ist, auch dann kategorisch und ohne Prüfung des Kindeswohls vom Umgang mit seinem Kind ausgeschlossen ist, wenn ihm der Zustand, dass eine sozial-familiäre Beziehung nicht aufgebaut wurde, nicht zuzurechnen ist.

Dies hat zur Ausgestaltung eines Rechts des biologischen Vaters auf Umgang und Auskunft nach § 1686a BGB geführt.

[1] BGH, FamRZ 2021, 1375.

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