Auch wenn sich beteiligte Eltern über die Einrichtung eines Wechselmodells einig sind, werden häufig unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob, und wenn ja, in welcher Höhe ausgleichend Kindesunterhalt zu zahlen ist. Eine Ausgleichspflicht ergibt sich immer dann, wenn die Kindeseltern über unterschiedliche hohe Einkünfte verfügen.

Streit kann auch über die Frage entstehen, ob der angemessene oder nur der notwendige Selbstbehalt als Sockelbetrag zugrunde zu legen ist.

Zur Vermeidung von Konflikten, die auch das notwendige Zusammenwirken der Eltern im Rahmen der Praktizierung des Wechselmodells stört, ist eine Gesamtvereinbarung immer sinnvoll.

Über die Praktizierung des Wechselmodells und die Zahlung von Kindesunterhalt könnte man sich wie folgt einigen.

 

Muster: Notarielle Vereinbarung von Wechselmodell und Kindesunterhalt

Verhandelt am …

Zu …

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts …

……

erscheinen

  1. Herr …, geb. am …, wohnhaft …
  2. Frau … geb. …, geb. am …, wohnhaft …

ausgewiesen durch ….

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vor­ge­nann­te Vorschrift.

Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer

Trennungs- und Unterhaltsvereinbarung

und erklärten vorab:

 
§ 1 Ausgangslage

Wir sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am … in … die Ehe geschlossen. Aus unserer Ehe sind die am … geborene, derzeit also 7 Jahre alte K. sowie der am … geborene, also 12 Jahre alte L. hervorgegangen. Kinder aus anderen Verbindungen sind nicht vorhanden.

 
§ 2 Ehegattenunterhalt

Wir leben seit dem … in verschiedenen Wohnungen voneinander getrennt.

  1. Der Ersch. zu 1. verpflichtet sich, ab … an die Ersch. zu 2. für die Zeit der Trennung einen monatlich, jeweils bis zum 1. eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von …EUR zu zahlen.
  2. Bei dieser Vereinbarung gehen die Beteiligten von den folgenden Einkommensverhältnissen aus:

    • Einkommen des Ersch. zu 1. …
    • Einkommen der Ersch. zu 2. …
  3. Die Vereinbarung zur Zahlung von Trennungsunterhalt ist der Abänderung zugänglich. Die Beteiligten vereinbaren im Falle der Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine an der getroffenen Vereinbarung orientierte Abänderung. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen.
  4. Die Ersch. zu 2.verpflichtet sich für die Dauer der Unterhaltsleistung, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zu geben. Der Ersch. zu 1. ist verpflichtet, die Ersch. zu 2. von den ihr entstehenden finanziellen Nachteilen freizustellen.
 
§ 3 Vereinbarung des Wechselmodells
  1. Auch nach der Trennung und einer anschließenden Scheidung unserer Ehe wollen wir die elterliche Sorge für K., geb. . . . . . ., und L., geb. . . . . . ., weiterhin gemeinsam ausüben. Bei unseren Entscheidungen für unsere Kinder werden wir uns allein am Kindeswohl ausrichten. Sämtliche Einzelheiten für sie werden wir im gegenseitigen Einvernehmen regeln.
  2. Für die Schulferien der Kinder werden wir jeweils im Jahreswechsel besondere Abreden treffen, um möglichst gleiche Zeiten für jeden Elternteil festzulegen, die er dann mit den Kindern zusammen sein und verbringen kann. In gleicher Form werden wir uns über die Verteilung der Feiertage übers Jahr (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Silvester und Neujahr; Eltern- und Kindergeburtstage; Geburtstage von Großeltern, Jubiläumsfeiern u. ä.) verständigen.
  3. Im Übrigen sind wir uns darüber einig, dass die Kinder in diesem Kalenderjahr jeweils in den ungeraden Wochen des Jahres die Zeit von Montagmorgen bis zum folgenden Montagmorgen vom Vater, sowie in den geraden Wochen des Jahres von der Mutter betreut werden. Im folgenden Kalenderjahr werden die Kinder die geraden Wochen beim Kindesvater und die ungeraden Wochen bei der Kindesmutter verbringen. Übergabezeiten und sonstige Einzelheiten der Aufenthaltszeiten werden wir von Fall zu Fall festlegen.
 
§ 4 Kindesunterhalt
  1. Wir vereinbaren im Hinblick auf die Einrichtung des Wechselmodells unter Berücksichtigung des oben festgestellten Einkommens, dass der Ersch. zu 1 zur Ausgleichung gegenseitiger Ansprüche wegen wechselnder Betreuung der Kinder eine monatliche Ausgleichszahlung für Kindesunterhalt in Höhe von … EUR vornimmt, jeweils im Voraus bis zum 1. Eines Monats zu zahlen.
  2. Von weitergehenden Unterhaltsansprüchen hinsichtlich der Kinder stellen wir uns wechselseitig frei.
 
§ 5 Vollstreckungsunterwerfung

Wegen der in § 2 und 4der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt unterwerfe ich, der Ersch. zu 1, mich der

sofortigen Zwangsvollstreckung

aus dieser Urkunde in mein Vermögen.

Die Ersch. zu 2 ist berechtigt, sich jederzeit auf einseitigen Antrag auf Kosten des Ersch. zu 1. eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen zu lassen, ohne dass es hierzu des Nachweises der Fälligkeit oder sonstiger die Vollstreckung begründender Tatsa...

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