Das BVerwG hatte sich mit den melderechtlichen Konsequenzen des Wechselmodells[1] zu befassen. Die Frage war: Kann ein Kind zwei Wohnsitze haben?

  • Die Leitsätze der Entscheidung vom 30.9.2015, 6 C 38.14, BeckRS 2014, 52600:
  1. Der melderechtliche Berichtigungsanspruch ist darauf gerichtet, eine unrichtige Eintragung durch die richtige zu ersetzen.
  2. Benutzt ein Einwohner mit mehreren Wohnungen im Inland keine Wohnung vorwiegend und kann auch kein Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an einem Ort festgestellt werden, hat er gegenüber den Meldebehörden zu erklären, welche Wohnung die Hauptwohnung ist. Für minderjährige Einwohner üben in diesen Fällen die Personensorgeberechtigten das Bestimmungsrecht aus.
  3. Können sich getrenntlebende, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht über die Hauptwohnung ihres Kindes einigen, ist die frühere Familienwohnung dessen Hauptwohnung, wenn ein Elternteil sie nach der Trennung weiter bewohnt.
[1] Zur Berechnung des Kindesunterhalts beim Wechselmodell vgl. Wesseler FK 2020, 87; Horndasch AnwaltFormulare Kindschaftsrecht § 3 Rn. 319 ff.

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