Kurzbeschreibung

Muster eines Antrags auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gemäß § 89 FamFG wegen Verstoßes gegen eine Umgangsregelung. Das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind ist durch Beschluss des Amtsgerichts geregelt worden. Die Antragsgegnerin hält sich nicht an den Beschluss. Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gem. § 89 FamFG

An das

Amtsgericht ...

– Familiengericht –

...

per beA

Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gem. § 89 FamFG

In der Familiensache

des ... – Antragstellers –,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...,

gegen

Frau ... – Antragsgegnerin –,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

wird namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragt,

  1. gegen die Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen Ziff. … des Beschlusses des Familiengerichts ….. vom ….. Gz.: ….., ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festzusetzen,
  2. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Darüber hinaus wird beantragt, dem Antragsteller für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ... Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Begründung:

I.

Das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind ... (Name), geboren am ..., ist durch Beschluss des Amtsgerichts ... – Familiengericht –, vom ..., Gz.: ..., geregelt worden.

Beweis: Beschluss des Amtsgerichts ... vom ..., Anlage K1

Gemäß Ziffer…des Beschlusses ist der Antragsgegner berechtigt, mit dem Kind in den ungeraden Kalenderwochen von freitags, 18 Uhr, bis sonntags, 18 Uhr, Umgang auszuüben. Trotz dieser gerichtlichen Regelung hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller das Kind am ... vorenthalten. Der Antragsteller hat sich zwecks Abholung des Kindes am…um… zum Wohnhaus der Antragsgegnerin begeben, in welchem auch das Kind wohnhaft ist. Dort konnte weder die Antragsgegnerin noch das Kind angetroffen werden. ... (weitere Ausführungen).

Gemäß § 89 Abs. 1 FamFG ist gegen die Antragsgegnerin wegen der Zuwiderhandlung gegen den Beschluss ein Ordnungsgeld festzusetzen. Ein Ordnungsgeld in Höhe von ... EUR wird vorliegend als angemessen und notwendig erachtet.

Das Gericht hat in dem Beschluss vom…die Antragsgegnerin gem. § 89 Abs. 2 FamFG auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Beschluss hingewiesen.

II.

Der Antragsteller ist weder in der Lage, die Kosten des Verfahrens aufzubringen, noch ist der Antrag mutwillig. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sind in der als Anlage beigefügten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen dargelegt.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

(elektronisch signiert)

...

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

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