Leitsatz

Gegenstand dieser Entscheidung war die Anordnung begleiteten Umgangs und die hierbei zu beachtenden Kriterien.

 

Sachverhalt

Die Eltern trennten sich vor der Geburt des Kindes. Der Vater hatte bislang keinen Umgang mit dem knapp zweijährigen Kind. Das AG hatte den Umgang des Vaters mit dem Kind dahingehend geregelt, dass er für die Dauer von sechs Monaten jeweils jeden ersten Montag im Monat für eine festgelegte Stunde in den Räumen des Jugendamtes Kontakt zu dem Kind haben sollte. Die Mutter wurde sogleich verpflichtet, das Kind pünktlich zum Jugendamt zu bringen. Ferner wurde der Mutter ein Hinweis gemäß § 89 Abs. 2 FamFG erteilt und sie auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen das angeordnete Umgangsrecht hingewiesen.

Gegen den erstinstanzlichen Beschluss legte das Jugendamt Beschwerde ein mit der Begründung, es sei zu einem begleiteten Umgang nicht bereit.

Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG hat der Beschwerde teilweise stattgegeben und den Umgang mit einem bereiten Dritten ohne Befristung im Umfang des erstinstanzlichen Beschlusses angeordnet. Ferner hat es dem Vater den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG erteilt.

In seiner Begründung führte das OLG aus, der begleitete Umgang habe unbefristet stattzufinden, da es an einem Grund für die mit der Befristung verbundene Beschränkung des Umgangsrechts des Vaters fehle. Eine Anpassung der Umgangsregelung müsse nach § 166 FamFG, § 1696 BGB stattfinden. Da der Vater zum Umgang nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sei, sei auch ihm mit einem Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG die Notwendigkeit seiner Zuverlässigkeit zu verdeutlichen.

Dieser Hinweis könne auch erstmals in der Beschwerdeinstanz erteilt werden, da in Umgangsverfahren das Verschlechterungsverbot nicht gelte.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 10.01.2011, 6 UF 126/10

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