Leitsatz

Der Antragsteller ist der Vater eines im Jahre 1999 geborenen Kindes, das bei der allein sorgeberechtigten Mutter lebt. Sie hatte den Umgang des Kindes bisher vereitelt, indem sie ihm kaum die Möglichkeit gab, unvoreingenommen auf den Antragsteller einzugehen. Aus diesem Grunde war ihr - der Antragsgegnerin - die elterliche Sorge bereits teilweise entzogen und eine Umgangspflegschaft eingerichtet worden. Der Versuch der Pflegerin, den Umgang zu ermöglichen, scheiterte aufgrund der weiterhin ablehnenden Haltung der Mutter und der darauf beruhenden Weigerung des Kindes.

Der Antragsteller beantragte, der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn insgesamt zu entziehen, eine Vormundschaft für den Sohn einzurichten und ihn als Vormund einzusetzen.

Der Antrag hatte vor dem AG keinen Erfolg und wurde abgewiesen. Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein, mit dem er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgte.

Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für unbegründet. Es bestehe kein Anlass, das Alleinsorgerecht der Antragsgegnerin weiter als bislang durch die Einrichtung einer Umgangspflegschaft schon geschehen einzuschränken oder es ihr gar zu entziehen.

Jeder weitere Eingriff gemäß § 1666 BGB in das Sorgerecht der Antragsgegnerin sei unverhältnismäßig. Die Anhörung des Kindes habe ergeben, dass es Angst vor dem Antragsteller habe. Ein vollständiger Entzug des Sorgerechts würde zu einer massiven Gefährdung des Kindeswohls führen. Ebenso wenig wie ein umgangsunwilliger Elternteil zwangsweise zum Umgang angehalten werden könne, könne ein umgangsunwilliges Kind über den Umweg des Entzugs des Sorgerechts zum Umgang gezwungen werden.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 15.05.2008, 7 UF 41/07

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