Leitsatz

Den Klägern war in einem Unterhaltsrechtsstreit gegen ihre Eltern Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Nach Abschluss des Rechtsstreits in erster Instanz erließ das Gericht einen Beschluss nach § 120 Abs. 4 ZPO unter Hinweis auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Kläger.

Hiergegen wehrten sich die Kläger mit der Beschwerde, die in der Sache erfolgreich war.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen für eine Zahlungsanordnung auf der Grundlage des § 120 Abs. 4 ZPO lägen nicht vor. Aufseiten der Kläger könne eine nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens eingetretene Leistungsfähigkeit hinsichtlich eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss keine Berücksichtigung finden.

Zwar könne ein neu hinzutretender Unterhaltsanspruch, zudem auch der Prozesskostenvorschussanspruch zähle, die Anwendung des § 120 Abs. 4 ZPO rechtfertigen. Ein die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorgehender Prozesskostenvorschussanspruch der Kläger gegen ihre Eltern sei tatsächlich aber nicht gegeben. Ein solcher Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses bestehe hinsichtlich bereits angefallener Verfahrens-/Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr, wenn das Verfahren bzw. der Rechtsstreit bereits abgeschlossen sei. Dies gelte nicht allein für den Prozesskostenvorschuss zwischen Ehegatten aus § 1360a Abs. 4 BGB, sondern auch für den eines Kindes gegen seinen Elternteil aus §§ 1610 Abs. 2, 1615a BGB i.V.m. 1360a Abs. 4 BGB entsprechend.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 18.05.2010, 9 WF 147/10

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