Leitsatz

Eine formularmäßige Sicherungsabtretung über das Guthaben auf einem Bankkonto umfasst auch solche Beträge, die zur Gewinnung von Festgeldzinsen von dem im Abtretungsvertrag genannten Konto auf ein anderes Konto umgebucht wurden. Tritt der Inhaber eines Bankkontos (Zedent) das jeweilige Guthaben auf dem mit Kontonummer genannten Konto an einen anderen (Zessionar) ab, wird die abgetretene Forderung durch die genannte Kontonummer individualisiert. Die Abtretung erfasst somit alle Beträge, die zum Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung auf dem angegebenen Konto gutgeschrieben sind. Wird das abgetretene Guthaben zum Zwecke der höheren Zinserzielung als Festgeld auf ein Konto mit anderer Nummer (Festgeldkonto) umgebucht, erstreckt sich die Abtretung auch auf das Fest„geldguthaben. Voraussetzung für die Annahme, dass das Festgeld von dem Abtretungsvertrag miterfasst wird, ist die Identität von abgetretenem Guthaben und Festgeld trotz Umbuchung.

Laut BGH kann eine derartige Identität nur bei folgender Auslegung bejaht werden: Der Zedent war nach dem Abtretungsvertrag befugt, über das abgetretene Guthaben zu verfügen und die Umbuchung auf ein Festgeldkonto erfolgte ausschließlich zu dem Zweck, Festgeldzinsen zu gewinnen.

Unabhängig von obiger Auslegung stellt der BGH darüber hinaus fest, dass das Festgeld von der Abtretung auch dann erfasst wird, wenn ein im Abtretungsvertrag vorformulierter Abschnitt über die Mitabtretung aller bestehenden und/oder zukünftigen Unterkonten gestrichen wurde. Die gestrichene Klausel bezieht sich nämlich ersichtlich nur auf solche Unterkonten, die Beträge enthalten, die vorher nicht auf dem in der Abtretungsvereinbarung angegebenen Konto gutgeschrieben und deshalb schon von der Abtretung nicht erfasst waren.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 19.10.1999, XI ZR 292/98

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge