Rz. 82

Die Erhöhung des Stammkapitals ist nur nach vollständiger Einbringung aller Gesellschaftereinlagen gestattet. Eine Erhöhung des Stammkapitals einer Gesellschaft, die einen Geschäftsanteil am eigenen Stammkapital besitzt, ist nicht zulässig, Art. 16 Abs. 1, 2 GmbHG.

 

Rz. 83

Die Stammkapitalerhöhung wird mit ¾ aller Gesellschafterstimmen beschlossen, Art. 30 Abs. 2 Pkt. 3 GmbHG.

 

Rz. 84

Die Stammkapitalerhöhung kann auf zwei Arten erfolgen:

durch die Einbringung zusätzlicher Einlagen der Gesellschafter bzw. der Dritten, Art. 18 GmbHG;
aus dem nicht ausgeschütteten Gewinn der Gesellschaft, Art. 17 GmbHG.
 

Rz. 85

Die Gesellschafterversammlung kann aufgrund der Ergebnisse des Geschäftsjahres entscheiden, dass der nicht ausgeschüttete Gewinn (oder ein Teil davon) für die Erhöhung des Stammkapitals verwendet wird. Die Frage zur Ausschüttung des Nettogewinns der Gesellschaft steht unbedingt auf der Tagesordnung der jährlichen Gesellschafterversammlung, die innerhalb von sechs Monaten nach dem auf das Geschäftsjahr folgende Jahr einzuberufen ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Art. 31 Abs. 2 GmbHG.

 

Rz. 86

Bei Stammkapitalerhöhung aufgrund zusätzlicher Einlagen kann der Nennwert des Geschäftsanteils eines Gesellschafters um einen Betrag erhöht werden, der dem Wert der zusätzlichen Einlage dieses Gesellschafters entspricht oder darunter liegt, Art. 16 Abs. 3 GmbHG.

Jeder Gesellschafter hat das Vorzugsrecht, eine zusätzliche Einlage innerhalb der Stammkapitalerhöhung im Verhältnis zu seinem Geschäftsanteil am Stammkapital zu leisten. Dritte und andere Gesellschafter können nach Ausübung des Prioritätsrechts jedes Gesellschafters oder nach Verzicht auf dieses Recht innerhalb der Differenz zwischen der Höhe der Stammkapitalerhöhung und der Höhe der zusätzlichen Einlagen der Gesellschafter nur dann zusätzliche Einlagen leisten, wenn dies vom Beschluss der Gesellschafterversammlung über Einbeziehung der zusätzlichen Einlagen vorgesehen ist, Art. 18 Abs. 2 GmbHG.

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