Rz. 124

Die Zahlung der Dividenden wird auf Kosten des Nettogewinns der Gesellschaft im Verhältnis zur Höhe der Geschäftsanteile an Personen geleistet, die am Tag des Beschlusses über die Zahlung der Dividenden Gesellschafter waren, Art. 26 Abs. 1 GmbHG.

 

Rz. 125

Die Gesellschaft zahlt Dividenden in bar, sofern durch einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung, an der alle Gesellschafter teilnahmen, nichts anderes bestimmt ist, Art. 26 Abs. 2 GmbHG.

 

Rz. 126

Dividenden können für jeden Zeitraum gezahlt werden, der ein Vielfaches eines Viertels beträgt, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes vorgesehen ist, Art. 26 Abs. 3 GmbHG.

 

Rz. 127

Dividenden werden innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten ab dem Datum des Beschlusses über die Zahlung gezahlt, es sei denn, dass in der Satzung der Gesellschaft oder im Beschluss der Gesellschafterversammlung etwas anderes festgelegt ist, Art. 26 Abs. 4 GmbHG.

 

Rz. 128

Satzungsmäßige Personen der Gesellschaft, die schuldig sind, die Gesellschafter in Bezug auf ihre finanzielle Situation irregeführt zu haben, insbesondere durch Übermittlung (Einbeziehung) ungenauer Informationen in die Dokumente der Gesellschaft, was zu unrechtmäßigen Zahlungen geführt hat, haften gesamtschuldnerisch mit den Gesellschaftern für die Verpflichtung zur Rückgabe der Zahlungen an die Gesellschaft, Art. 26 Abs. 5 GmbHG.

 

Rz. 129

Die Gesellschaft hat in folgenden Fällen kein Recht, über die Zahlung von Dividenden zu beschließen oder Dividenden zu zahlen:

die Gesellschaft hat keine Abrechnungen mit den Gesellschaftern im Zusammenhang mit der Aufhebung ihrer Beteiligung an der Gesellschaft oder mit den Nachfolgern der Gesellschafter gemäß dem Gesetz abgeschlossen
das Vermögen der Gesellschaft reicht nicht aus, um die Forderungen der Gläubiger nach Verpflichtungen zu erfüllen, deren Fälligkeit eingetreten ist, oder es wird aufgrund des Beschlusses über die Zahlung bzw. der Leistung einer Zahlung nicht ausreichend sein
die Satzung der Gesellschaft kann zusätzlich andere Bedingungen vorsehen, wenn kein Beschluss über die Zahlung von Dividenden getroffen oder keine Dividendenzahlungen geleistet werden dürfen;
die Gesellschaft hat kein Recht, Dividenden an einen Gesellschafter zu zahlen, der seine Einlage ganz oder teilweise noch nicht geleistet hat.

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