Rz. 79

Eine Gesellschaft hat das Recht, Anteile an ihrem eigenen Stammkapital zu erwerben, ohne es um die Höhe dieser Anteile zu verringern, nur wenn die Gesellschaft am Tag des Erwerbs einen Sicherungsfonds in Höhe des Kaufpreises der ausgekauften Anteile bildet, der nicht für Zahlungen an Gesellschafter verwendet werden darf. Der Vertrag über den Erwerb eines Anteils am eigenen Stammkapital durch die Gesellschaft wird nur durch einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung geschlossen, an der alle Gesellschafter teilgenommen haben, Art. 25 Abs. 1 und 2 GmbHG.

 

Rz. 80

Die Geschäftsanteile der Gesellschaft werden bei der Bestimmung der Abstimmungsergebnisse auf der Gesellschafterversammlung bei der Gewinnausschüttung sowie bei der Verteilung des Vermögens der Gesellschaft im Falle ihrer Liquidation nicht berücksichtigt, Art. 25 Abs. 3 GmbHG.

 

Rz. 81

Im Falle des Erwerbs eines Geschäftsanteils (Teils eines Anteils) durch die Gesellschaft, selbst ohne Herabsetzung des Stammkapitals der Gesellschaft, ist diese verpflichtet, diesen Geschäftsanteil spätestens ein Jahr nach dem Datum des Erwerbs (Teil eines Anteils) entgeltlich zu veräußern.

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