Rz. 230

Nach den Bestimmungen des Steuergesetzbuches der Ukraine vom 2.12.2010 ist der Steuersatz der Gewinnsteuer einheitlich und beträgt 18 % des zu versteuernden Gewinns. Als Steuerzahler gelten u.a. alle in der Ukraine ansässigen juristischen Personen, die ihre Geschäftstätigkeit auf dem Territorium der Ukraine oder außerhalb der Ukraine ausüben.

 

Rz. 231

Gesellschaften mit einem Jahresumsatz von bis zu 1.167 gesetzlich festgelegter Mindestlöhne am 1. Januar des Steuerjahres (Berichtsjahr), was zurzeit ca. 7 Mio. UAH (umgerechnet ca. 206 000 EUR) beträgt, können von der Einheitssteuer (vereinfachtes Besteuerungssystem) Gebrauch machen. In diesem Falle wird keine Gewinnsteuer entrichtet. Dabei können die Gesellschaften selbst entscheiden, wie hoch der Steuersatz sein wird (abhängig davon, ob die Umsatzsteuer gezahlt wird):

3 % vom Umsatz für (nach eigener Wahl grundsätzlich) umsatzsteuerpflichtige Gesellschaften oder
5 % vom Umsatz für (nach eigener Wahl grundsätzlich) nicht umsatzsteuerpflichtige Gesellschaften.
 

Rz. 232

Für Gesellschaften als landwirtschaftliche Warenerzeuger, deren Anteil an der landwirtschaftlichen Produktion im Vorjahr mindestens 75 % betrug, hängt der Steuersatz von der Flächenkategorie sowie ihrer Lage ab und wird in Prozent der Steuerbemessungsgrundlage von einem Hektar Fläche berechnet.

 

Rz. 233

Bei der Umsatzsteuer gibt es vier Steuersätze: 20 % (Regelsteuersatz), 0 % (wird in der Regel auf Exportgeschäfte sowie Tankwarenlieferung und internationale Transportleistungen angewandt), 7 % (gilt z.B. für einige Lieferungen von Arzneimitteln oder medizinischen Erzeugnissen; Dienstleistungen für Theateraufführungen, Kunstausstellungen und Filmvorführungen sowie Unterkunftsleistungen von Hotels) und 14 % (gilt seit neuem für die Einfuhr und Lieferung von einzelnen Arten der landwirtschaftlichen Produktion).

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