Rz. 114

Die Gesellschafter haben das Recht, aus der Gesellschaft austreten, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, Art. 100 Abs. 1 ZGB.

 

Rz. 115

Ein Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil am Stammkapital der Gesellschaft weniger als 50 Prozent beträgt, darf jederzeit ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft austreten, Art. 24 Abs. 1 GmbHG.

 

Rz. 116

Ein Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil am Stammkapital der Gesellschaft 50 Prozent oder mehr beträgt, darf nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft austreten, Art. 24 Abs. 2 GmbHG. Die Entscheidung, dem Austritt eines Gesellschafters aus der Gesellschaft zuzustimmen, darf innerhalb eines Monats ab dem Datum der Einreichung eines solchen Antrags durch den Gesellschafter getroffen werden, es sei denn, dass die Satzung etwas anderes vorsieht, Art. 24 Abs. 3 GmbHG. In diesem Fall darf der Gesellschafter innerhalb eines Monats ab dem Datum der Zustimmung des letzten Gesellschafters austreten, es sei denn, dass in dieser Zustimmung eine kürzere Frist festgelegt ist, Art. 24 Abs. 4 GmbHG.

 

Rz. 117

Es wird davon ausgegangen, dass der Gesellschafter ab dem Datum der staatlichen Registrierung seines Austritts ausgetreten ist. Der Austritt eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, wodurch kein Gesellschafter in der Gesellschaft verbleibt, ist untersagt, Art. 24 Abs. 5 GmbHG. Der Austritt des Gesellschafters aus der Gesellschaft unterliegt der staatlichen Registrierung nach den gleichen Regeln, die für die staatliche Registrierung der GmbH festgelegt sind. Der entsprechende Antrag des Gesellschafters über den Austritt aus der Gesellschaft ist zusammen mit dem Änderungsantrag dem Handelsregistrator vorzulegen, Art. 83 Abs. 4 WirtGB und Art. 17 Abs. 5 Pkt. 3) г) RegG.

 

Rz. 118

Spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die Gesellschaft von dem Austritt des Gesellschafters erfahren hat oder hätte erfahren sollen, ist sie verpflichtet, diesen ehemaligen Gesellschafter über den Wert seines Geschäftsanteils zu informieren, eine angemessene Berechnung und Kopien der für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Wert des Geschäftsanteils des Gesellschafters wird am Tag vor der Einreichung des entsprechenden Antrags durch den Gesellschafter an den Handelsregistrator bestimmt, Art. 24 Abs. 6 GmbHG.

 

Rz. 119

Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Wert des Geschäftsanteils des ausgetretenen Gesellschafters innerhalb eines Jahres ab dem Tag, an dem sie von dem Austritt des Gesellschafters erfahren hat oder hätte erfahren sollen, an diesen ehemaligen Gesellschafter zu zahlen. Die zum Zeitpunkt des Austritts des Gesellschafters geltende Satzung der Gesellschaft kann eine andere Frist für diese Zahlung festlegen, Art. 24 Abs. 7 GmbHG.

 

Rz. 120

Der Wert des Geschäftsanteils des Gesellschafters wird auf der Grundlage des Marktwerts der Gesamtheit aller Geschäftsanteile der Gesellschafter im Verhältnis zur Höhe des Geschäftsanteils dieses Gesellschafters bestimmt, Art. 24 Abs. 8 GmbHG.

Mit Zustimmung des ausgetretenen Gesellschafters und der Gesellschaft kann die Verpflichtung zur Barzahlung durch eine Verpflichtung zur Übertragung eines anderen Vermögens ersetzt werden, Art. 24 Abs. 9 GmbHG.

Die Gesellschaft zahlt dem ausgetretenen Gesellschafter den Wert seines Geschäftsanteils oder überträgt das Vermögen nur im Verhältnis zur Höhe des bezahlten Teils des Geschäftsanteils dieses Gesellschafters, Art. 24 Abs. 10 GmbHG.

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