Rz. 57

Art. 10 RegG regelt die Rechtsfolgen der Eintragung bzw. von unterlassenen Eintragungen im Handelsregister gegenüber Dritten im Rechtsverkehr. Alle ins Handelsregister eingetragenen Tatsachen gelten als richtig. Eine dritte Person muss sie gegen sich gelten lassen. Sind die ins Handelsregister eingetragenen Tatsachen unrichtig, so kann sich eine dritte Person im Streit mit der Gesellschaft auf diese berufen, es sei denn, ihr war deren Unrichtigkeit bekannt. Solange eine ins Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einer dritten Person nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass diese die Tatsache kannte oder kennen musste.

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