Rz. 196
Die Gesellschaft kann Filialen, Niederlassungen, Zweigstellen und andere gesonderte Struktureinheiten eröffnen. Solche gesonderte Struktureinheiten sind keine juristischen Personen und handeln aufgrund einer durch die Gesellschaft bestätigten Geschäftsordnung, Art. 64 Abs. 4 WirtGB.
Rz. 197
Die Angaben über die gesonderten Struktureinheiten der Gesellschaft werden ins Handelsregister eingetragen, Art. 9 Abs. 2 Pkt. 20 RegG.
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