Rz. 16

Der Nachlass geht nicht ipso iure, sondern gem. Art. 1269 ZGB erst mit Annahme der Erbschaft auf den Erben über. Die Annahme der Erbschaft geschieht durch entsprechende Erklärung des Erben vor dem Notar. Die Frist für die Annahme der Erbschaft beträgt sechs Monate (Art. 1270 ZGB). Ausgenommen von dem Erfordernis der ausdrücklichen Annahme sind gem. Art. 1268 Abs. 3, 4 ZGB die Personen, die mit dem Erblasser in ständiger Lebensgemeinschaft gelebt haben, sowie Kinder und Minderjährige. Diese erwerben ipso iure die Stellung eines Erben, vorbehaltlich der ausdrücklichen Ausschlagung der Erbschaft gem. Art. 1273 ZGB.

 

Rz. 17

Zuständig für die Nachlassabwicklung ist das Notariat am letzten Wohnsitz des Erblassers. Ausschließlich bei den staatlichen Notariaten kann ein Erbschein ausgestellt werden. Ist der letzte Wohnsitz des Erblassers unbekannt, so ergibt sich die Zuständigkeit an dem Ort, an dem der Erblasser unbewegliches Vermögen hinterlassen hat, hilfsweise an dem Ort, an dem beweglicher Nachlass liegt (Art. 1221 ZGB). Fraglich ist, welche Zuständigkeit sich ergibt, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte. In diesem Fall dürfte sich die Zuständigkeit wohl aus einer entsprechenden Anwendung von Art. 1221 ZGB ergeben.[5]

[5] Für eine Zuständigkeit des Konsulats der Ukraine im ausländischen Wohnsitzstaat dagegen plädiert Debryckyi, Ukraine, Grundzüge D, Rn 37, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht.

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