Rz. 1

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (tovarystvo z obmezhenoju vidpovidal’nistju, TOV) ist in der Ukraine die häufigste Unternehmensrechtsform. Erklärt wird dies damit, dass die Gesellschafter vom Risiko der persönlichen Haftung frei sind; die Haftung der Gesellschafter einer GmbH beschränkt sich auf ihre Stammeinlagen. Die GmbH haftet nicht für die Verbindlichkeiten ihrer Gesellschafter, somit ist sie von deren persönlichem Schicksal unabhängig.

 

Rz. 2

Zu den weiteren Vorteilen dieser Unternehmensrechtsform gehören u.a. die fehlende gesetzliche Bestimmung des Mindeststammkapitals und kurze Gründungsfristen. Nicht zu unterschätzen ist ferner die Tatsache, dass die ukrainische Gesetzgebung durchweg detaillierte Bestimmungen in Bezug auf die GmbH enthält. Im Jahre 2018 wurde ein Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung und zusätzlicher Haftung verabschiedet, mit dem die Tätigkeit einer GmbH erleichtert wurde.

 

Rz. 3

Gemäß Art. 80 WirtGB[1] ist die GmbH eine Wirtschaftsgesellschaft, die über ein aus Geschäftsanteilen bestehendes Stammkapital verfügt und für ihre Verbindlichkeiten lediglich mit ihrem Vermögen haftet. Die Gesellschafter einer GmbH, die ihre Stammeinlagen vollständig eingebracht haben, tragen das Verlustrisiko nur in Höhe ihrer Stammeinlagen. Die Gesellschafter, die keine vollständigen Stammeinlagen geleistet haben, haften gemäß Art. 2 des GmbH-Gesetzes gesamtschuldnerisch für Verpflichtungen der Gesellschaft im Wert des nicht bezahlten Anteils der Einlage jedes Gesellschafters.[2]

 

Rz. 4

Die Anzahl der Gesellschafter ist nicht begrenzt., Art. 4 des GmbH-Gesetzes.

 

Rz. 5

Die Gesellschafter einer GmbH haben das Recht, Gesellschaftervereinbarungen abzuschließen, in denen sie sich schriftlich verpflichten, ihre Rechte und Befugnisse auf eine bestimmte Weise auszuüben oder deren Ausübung zu unterlassen. Eine Gesellschaftervereinbarung kann die Bedingungen oder das Verfahren zur Bestimmung der Bedingungen festlegen, unter denen ein Gesellschafter berechtigt oder verpflichtet ist, die Geschäftsanteile (deren Teile) zu kaufen oder zu verkaufen, sowie Fälle bestimmen, in denen dieses Recht oder diese Verpflichtung entsteht. Der Inhalt der Gesellschaftervereinbarung darf nicht offengelegt werden und ist vertraulich, es sei denn, dass das GmbH- oder ein anderes Gesetz oder die Gesellschaftervereinbarung etwas anderes vorsieht.

[1] Wirtschaftsgesetzbuch der Ukraine v. 16.1.2003 (WirtGB).
[2] Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung und zusätzlicher Haftung v. 6.2.2018 (GmbH-Gesetz, GmbHG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge