(1) Der Wert der Haushaltsführung und Kinderbetreuung ist mit den Bruttobeträgen bei der Prüfung des überwiegenden Unterhalts zu berücksichtigen, d. h. irgendwelche fiktiven Abgaben für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind nicht in Abzug zu bringen.

    Haushaltsführung Kinderbetreuung
Zeile Status

Ehemann

%

Ehefrau

%

Ehemann

%

Ehefrau

%
a

Ehemann arbeitet voll

Ehefrau ist zu Hause
10 90 10 90
b

Ehemann arbeitet voll

Ehefrau arbeitet halbtags
15 85 10 90
c

Ehemann arbeitet voll

Ehefrau arbeitet voll
50 50 10 90
d

Ehemann arbeitet halbtags

Ehefrau ist zu Hause
20 80 20 80
e

Ehemann arbeitet halbtags

Ehefrau arbeitet halbtags
20 80 20 80
f

Ehemann arbeitet halbtags

Ehefrau arbeitet voll
35 65 30 70
g

Ehemann ist zu Hause

Ehefrau ist zu Hause
50 50 30 70
h

Ehemann ist zu Hause

Ehefrau arbeitet halbtags
40 60 40 60
i

Ehemann ist zu Hause

Ehefrau arbeitet voll
60 40 50 50
 

(2) 1Übernimmt an Stelle der Ehefrau eine andere Person (nicht der Ehemann) die Haushaltsführung, so ist dieser der für die Ehefrau vorgesehene Anteil des Wertes der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung zuzurechnen; der Anteil des Ehemannes wird weiter berücksichtigt. 2Sofern im Einzelfall die überwiegende Unterhaltsgewährung durch ein alleinerziehenes Mitglied zu prüfen ist, sind ebenfalls nur die Werte für die Ehefrau anzusetzen (s. Tabelle, Zeile a-c); der verbleibende prozentuale Anteil (= Ehemann) bleibt dann außer Betracht.

 

(3) Die vorstehenden Ausführungen sind bei eingetragenen Lebenspartnerschaften im Sinne des LPartG analog anzuwenden.

 

(4) 1In Einzelfällen kann sich der Wert der Haushaltsführung und Kinderbetreuung infolge besonderer Umstände (z. B. Erkrankung der Ehefrau oder des Lebenspartners im Sinne des LPartG, Witwe lebt mit Tochter in einem Haushalt) verschieben. 2Wird vom Mitglied geltend gemacht, dass die angesetzten Beträge für die Dienstleistungen nicht den in den vorstehenden Tabellen angegebenen Verhältnissen[1] entsprechen, sind die tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

[1] Das BSG hat mit Urteil vom 17.03.1970 -11/12 RJ 478/67- (USK 7025) entschieden, dass schematische und summarische Berechnungen der Haushaltsführung an sich unzulässig sind, aber gleichzeitig die Notwendigkeit einer Praktikabilität des Bewertungsverfahrens anerkannt, und es als sachdienlich angesehen, zu Schätzungen überzugehen bzw. Erfahrungssätze für typische Fälle zu berücksichtigen. Damit sollen zeitraubende Ermittlungen im Einzelfall vermieden, eine einheitliche Rechtsanwendung sichergestellt sowie den Bedürfnissen einer Massenverwaltung nach Verfahrensvereinfachungen Rechnung getragen werden. In einem weiteren Urteil vom 23.08.1966 -4 RJ 173/65- (USK 6640) hat sich das BSG sogar ausdrücklich für die Anwendung von Bedarfsschemata und Punktsystemen ausgesprochen. Durch die Möglichkeit, abweichende Gegebenheiten "auf Antrag" des Mitglieds zu berücksichtigen, ist auch in diesen Sachverhalten eine größtmögliche Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet. .

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