Kommentar

Die Krankenkasse hat u. a. den von dem Versicherten zu tragenden Teil der Zahnersatzkosten zu übernehmen, wenn dieser dadurch unzumutbar belastet werden würde. Eine solche Belastung liegt beispielsweise vor, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz, Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz und Ausbildungsförderung nach dem BAföG gewährt wird.

Für eigene Bemühungen des Versicherten zur Gesunderhaltung seiner Zähne erhöht sich der Kassenzuschuß generell um 10 Prozentpunkte. Bei der Härtefallregelung hat die Krankenkasse die Zahnersatzkosten auch dann voll zu übernehmen, wenn der Versicherte mangels eigener Bemühungen um die Gesunderhaltung seiner Zähne nicht die Voraussetzungen für den erhöhten Zuschuß (Zahnpflege-Bonus) erfüllt.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 11.10.1994, 1 RK 50/93

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