Leitsatz

Nach Auffassung des EuGH ist Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der 6. EG-Richtlinie dahin auszulegen, dass die Verpflichtung, eine Immobilie zu renovieren keine Übernahme einer Geldverbindlichkeiten darstellt und somit nicht unter die Steuerbefreiung für die "Übernahme von Verbindlichkeiten" fällt.

 

Sachverhalt

In dem vom FG Hamburg (Beschluss v.1.12.2005, II 268/03) vorgelegten Ausgangsverfahren übernahmen die Verkäufer eines Mehrfamilienhaus neben der Mietgarantie die Verpflichtung, noch ausstehende Renovierungsarbeiten durchzuführen. Danach schlossen die Verkäufer mit Velvet & Steel Verträge mit der Überschrift "Abtretung eines Kaufpreisanteils gegen Verpflichtungsübernahme". Velvet & Steel übernahm die Renovierungsverpflichtungen der Verkäufer und die Mietgarantie als Gegenleistung für einen Teil des Kaufpreises. Velvet & Steel verpflichtete sich, die Verkäufer von sämtlichen Kosten und Ansprüchen der Erwerbern der Immobilien aus Renovierungsarbeiten und Mietgarantie freizuhalten. Die Erwerber erklärten sich damit einverstanden, Velvet & Steel von ihren Verpflichtungen als Gegenleistung für die Zahlung eines Teils des an Velvet & Steel abgetretenen Kaufpreises an sie freizustellen. Der Velvet & Steel verbleibende "Gewinnentschädigung für evtl. entgangenen Profit" war nach Auffassung von Velvet & Steel steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG als "Übernahme einer Verbindlichkeit".

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 135 Abs. 1 Buchst. c der MwStSystRL) befreit die "Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten … durch den Kreditgeber". Zwar enthält diese Vorschrift keine Definition des Begriffs der "Übernahme von Verbindlichkeiten". Nach Auffassung des EuGH handelt es sich bei all diesen Umsätzen ihrer Art nach immer um Finanzdienstleistungen, also um die Übernahme von Geldverbindlichkeiten. Vorliegend stellt die Übernahme der Verpflichtung, eine Immobilie zu renovieren, ihrer Art nach kein Finanzgeschäft i. S. dieser Vorschrift dar und ist daher nicht steuerfrei.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil v. 19.04.2007, C-455/05 Velvet & Steel Immobilien.

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