Leitsatz

Die zum 01.09.2009 in Kraft getretene Reform des Güterrechts hat erhebliche Veränderungen mit sich gebracht. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, welches Recht in Verfahren Anwendung findet, die am 01.09.2009 noch nicht abgeschlossen waren.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten um den Zugewinnausgleich. Im Juli 2009 war die Ehefrau von dem AG im Wege eines Teilurteils zur Auskunftserteilung - bezogen auf den Zeitpunkt der Trennung - verurteilt worden.

Die von ihr hiergegen eingelegte Berufung wurde vom OLG gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG hatte das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg.

Nach Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB gelte für das laufende Verfahren über den Ausgleich von Zugewinn - so auch über die vorliegenden Auskunftsansprüche der Parteien in Vorbereitung eines güterrechtlichen Verfahrens - die vor dem 1.9.2009 anhängig geworden seien, mit Ausnahme der alten Fassung des § 1374 BGB das neue Recht. Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung zu § 242 BGB regele jetzt § 1379 Abs. 1 BGB die Auskunftsverpflichtung über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt.

 

Hinweis

In allen noch laufenden Verfahren muss in der anwaltlichen Praxis das neue Recht des Zugewinnausgleichs in die taktischen Überlegungen einbezogen werden. Ob das Verfahren vor oder nach dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist bzw. ob es sich in erster oder zweiter Instanz befindet, spielt hierfür keine Rolle. Deshalb kann auch nachträglich noch eine Auskunft auf den Trennungszeitpunkt oder den Beleganspruch geltend gemacht werden. Lediglich das sog. negative Anfangsvermögen (§ 1374 BGB n.F.) gilt stichtagsabhängig.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.12.2009, 3 UF 125/09

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