Leitsatz

Übergang der Bauherrengemeinschaft zur Wohnungseigentümergemeinschaft (Abgrenzung nach Inhalt und Gegenstand der Beschlussfassung)

 

Normenkette

§ 16 WEG a. F.; § 705 BGB

 

Kommentar

  1. Zwischen Erstellungs- und Zahlungsverpflichtungen der Bauherren und der Wohnungseigentümer ist zu unterscheiden. Eine insoweit bestehende Gemengelage ist abzugrenzen und die Trennung nach dem Gegenstand der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zu treffen.
  2. Der Gesellschaftszweck einer herkömmlichen Bauherrengemeinschaft ist darauf gerichtet, ein Gebäude zu errichten und den Gesellschaftern Wohnungseigentum an einer oder mehreren Wohnungen in diesem Gebäude zu verschaffen. Die Gesellschaft löst sich dann nach dem Erreichen dieses Zwecks gem. § 726 BGB wieder auf. Vorliegend erschöpfte sich der Gesellschaftszweck in der Vorbereitung und der Errichtung der Teilungserklärung, dem Aufteilungsplan sowie der Abgeschlossenheitsbescheinigung eines entsprechenden Ausbaus bestimmter Sondereigentumseinheiten, die hier getrennt von den jeweiligen Wohnungseigentümern betrieben wurden. Spätestens damit war der Zweck der Bauherrengemeinschaft beendet.
  3. Wenn dann in den Folgejahren bereits in der Anlage wohnende Eigentümer nach und nach einverständlich das Gemeinschaftseigentum betreffende bauliche Veränderungen vornahmen, erfolgten diese Maßnahmen nach Vollzug der bereits entstandenen Gemeinschaft, sodass es sich auch um die Abrechnung gemeinsamer Bewirtschaftungskosten handelte, die der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzurechnen waren. Somit bestand auch Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer über die Kosten, die von ihnen nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen waren (mit Ausnahme einer Position "Entsorgung von Abbruch/Altlasten bei Hausübernahme").
  4. Hat hier ein Eigentümer ein Wohnungseigentum in der Zwangsversteigerung durch Zuschlag erworben und ergibt sich eine anteilige Kostenforderung aus einer Beschlussfassung, die nach dem Zuschlag fällig wurde, hat der Ersteher als Rechtsnachfolger die Kosten zu bezahlen.
Anmerkung

Vgl. auch vorausgehende Senatsentscheidung vom 5.1.2007 (in diesem Ergänzungsheft), jeweils gegen die bisher h. M.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 08.03.2006, 2 W 158/05, ZMR 10/2006, 806

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