Das Wichtigste in Kürze:

1. § 136a verbietet den Strafverfolgungsorganen bei Vernehmungen durch verbotene Mittel auf die Freiheit der Willensentschließung und der -betätigung des Vernommenen einzuwirken.
2. § 136a bezieht sich nur auf Vernehmungen.
3. § 136a wendet sich in erster Linie an die Strafverfolgungsorgane.
4. § 136a verlangt nicht, dass auf jeden Zustand einer körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung, der sich auf die Entschließung des Beschuldigten nachteilig auswirken kann, Rücksicht genommen werden muss. Im Einzelnen handelt es sich um folgende verbotene Methoden: Drohung mit einer verfahrensrechtlich nicht zulässigen Maßnahme, Einwirkung auf das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten, Ermüdung, Hypnose, körperliche Eingriffe, Misshandlung, Quälerei, Täuschung, Verabreichung von Mitteln, Versprechen von gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteilen, Zwang, Lügendetektor.
5. Die Vernehmungsverbote des § 136a Abs. 1 und 2 können nicht durch eine Einwilligung des Beschuldigten oder Zeugen umgangen werden.
6. In der Praxis stellt sich für den Verteidiger bei Anwendung einer unzulässigen Vernehmungsmethode die Frage nach einem sich daraus für die Angaben/Aussage ergebenden BVV.
 

Rdn 4535

 

Literaturhinweise:

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