Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil Pflege – vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 1. April 2014, wird wie folgt geändert:

  1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    (1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt

     

    ab

    1. März 2016

    ab

    1. Februar 2017
    im ersten Ausbildungsjahr 1.010,69 Euro 1.040,69 Euro
    im zweiten Ausbildungsjahr 1.072,07 Euro 1.102,07 Euro
    im dritten Ausbildungsjahr 1.173,38 Euro 1.203,38 Euro
  2. § 8b Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    (2) Soweit Beschäftigten des Bundes gemäß Vorbemerkung Nr. 4 des Teils IV Abschnitt 25 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund oder gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O eine Zulage zusteht, erhalten Auszubildende des Bundes unter denselben Voraussetzungen 50 v.H. des entsprechenden Zulagenbetrages. Soweit Beschäftigten im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD im Bereich der VKA gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt A bzw. der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt B der Anlage 1b zum BAT oder gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD bzw. § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O eine Zulage zusteht, erhalten Auszubildende im Bereich der VKA unter denselben Voraussetzungen 50 v.H. des entsprechenden Zulagenbetrages.

  3. In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "28 Ausbildungstage" durch die Angabe "29 Ausbildungstage" ersetzt.
  4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      Im Bereich des Bundes beträgt diese im

      Tarifgebiet West

      Tarifgebiet Ost

      im Kalenderjahr
        2016 2017 2018 2019 ab 2020
      90 v.H. 72 v.H. 76,5 v.H. 81 v.H. 85,5 v.H. 90 v.H.

      des den Auszubildenden in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten Entgelts (Ausbildungsentgelt, in Monatsbeträgen gezahlte Zulagen und unständige Entgeltbestandteile gemäß § 8a und § 8b, soweit diese nicht gemäß § 20 (Bund) Abs. 2 Satz 1 TVöD von der Bemessung ausgenommen sind).

    2. Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:

      Im Bereich der VKA beträgt die Jahressonderzahlung bei Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, 90 v.H., bei Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, 67,5 v. H des den Auszubildenden in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten Entgelts (Ausbildungsentgelt, in Monatsbeträgen gezahlte Zulagen und unständige Entgeltbestandteile gemäß § 8a und § 8b, soweit diese nicht gemäß § 20 (VKA) Abs. 2 Satz 1 TVöD von der Bemessung ausgenommen sind). Für Auszubildende im Bereich der VKA, die im Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert sind, findet § 30 Abs. 6 TVÜ-VKA entsprechende Anwendung.

    3. Satz 3 wird Satz 5 und es wird nach der Angabe "Satz 2" die Angabe "bzw. 3" eingefügt.
  5. In § 20a Abs. 3 Buchst. a wird die Angabe "29. Februar 2016" durch die Angabe "28. Februar 2018" ersetzt.

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