(1) An die Stelle der § 2 Abs. 2 des Rahmentarifvertrages zu § 20 BMT-G entsprechenden Vorschriften in den landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnissen treten § 12 (VKA) TVöD und § 13 (VKA) TVöD. Gleiches gilt hinsichtlich § 2 Abs. 3 des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis).

 

(2) - nicht besetzt -

 

(3) - nicht besetzt -

 

(4) - nicht besetzt -

 

(5) - nicht besetzt -

 

(6) - nicht besetzt -

 

(7) Die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse sind gemäß Anlage 3 den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. In den Fällen des § 16 (VKA) Abs. 2a TVöD kann die Eingruppierung in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis durch Zeit-, Tätigkeits- oder Bewährungsaufstieg erreichte Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 2005 begründet worden ist.

 

(8) - nicht besetzt -

 

(9) Ist anlässlich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 14 TVöD zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die nach landesbezirklichen Regelungen oder den Regelungen in Anlage 3 Teil I des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für Vorarbeiter/-innen und Vorhandwerker/- innen, Fachvorarbeiter/-innen und vergleichbare Beschäftigte oder Lehrgesellen/-innen besteht, erhält die/der Beschäftigte abweichend von § 14 Abs. 3 TVöD anstelle der Zulage nach § 14 TVöD für die Dauer der Ausübung sowohl der höherwertigen als auch der zulagenberechtigenden Tätigkeit eine persönliche Zulage von 10 Prozent ihres/seines Tabellenentgelts.

Protokollerklärung zu Absatz 9:

Die Zulage für Vorarbeiter/innen und Vorhandwerker/innen, Fachvorarbeiter/ innen und vergleichbare Beschäftigte oder Lehrgesellen/innen verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2009 um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgesetzten Vomhundertsatz. Die Zulage nach Satz 1 erhöht sich am 1. März 2024 um 11,5 Prozent. Abweichende Regelungen in landesbezirklichen Tarifverträgen bleiben unberührt.

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