Rz. 68
Einerseits definiert die türkische Verfassung das Recht auf Arbeit als Jedermanns-Recht,[91] andererseits räumt sie die Möglichkeit ein, dieses für Ausländer einzuschränken.[92] Der türkische Gesetzgeber macht von dieser Einschränkungsmöglichkeit durch Art. 15 türkAufenthG Gebrauch: "Ausländer dürfen in der Türkei nur in den Bereichen tätig sein, in denen dies nicht durch ein Gesetz verboten ist."
Rz. 69
EU-Ausländern oder den Ausländern, die mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet sind und die eheliche Gemeinschaft in der Türkei führen oder mindestens für die Dauer von drei Jahren verheiratet waren und bei Beendigung der Ehe in der Türkei wohnhaft waren, kann eine Arbeitsberechtigung (unbefristete Arbeitserlaubnis) erteilt werden (für eine unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit) (Art. 8 Abs. 1 türkArbeitserlG).[93]
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