Rz. 68

Einerseits definiert die türkische Verfassung das Recht auf Arbeit als Jedermanns-Recht,[91] andererseits räumt sie die Möglichkeit ein, dieses für Ausländer einzuschränken.[92] Der türkische Gesetzgeber macht von dieser Einschränkungsmöglichkeit durch Art. 15 türkAufenthG Gebrauch: "Ausländer dürfen in der Türkei nur in den Bereichen tätig sein, in denen dies nicht durch ein Gesetz verboten ist."

 

Rz. 69

EU-Ausländern oder den Ausländern, die mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet sind und die eheliche Gemeinschaft in der Türkei führen oder mindestens für die Dauer von drei Jahren verheiratet waren und bei Beendigung der Ehe in der Türkei wohnhaft waren, kann eine Arbeitsberechtigung (unbefristete Arbeitserlaubnis) erteilt werden (für eine unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit) (Art. 8 Abs. 1 türkArbeitserlG).[93]

[91] Art. 48 Abs. 1 S. 1 türkVerf: "Jedermann genießt die Freiheit, in einem beliebigen Bereich Arbeit aufzunehmen und Verträge zu schließen."; Art. 49 Abs. 1 türkVerf: "Die Arbeit ist jedermanns Recht und Pflicht." (Übersetzung von Rumpf, "Die neue türkische Verfassung in deutscher Übersetzung", Beiträge zur Konfliktforschung 1/1983, S. 105 ff.).
[92] Art. 16 türkVerf: "Die Grundrechte und -freiheiten können für Ausländer nach Maßgabe des Völkerrechts durch Gesetz eingeschränkt werden." (Übersetzung von Oehring, Die Verfassung der Dritten Türkischen Republik, Orient 1983, S. 301 ff.).
[93] Den übrigen Ausländern kann erstmalig eine Arbeitserlaubnis bis zu einem Jahr erteilt werden. Eine Arbeitserlaubnis kann nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung bis zu drei Jahren bei gleicher Firma und Beruf und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung bis zu sechs Jahren für den gleichen Beruf, jedoch in beliebiger Arbeitsstätte erteilt werden (Art. 5 türkArbeitserlG). Nach achtjährigem gesetzmäßigem Aufenthalt oder sechsjähriger gesetzmäßiger Arbeit in der Türkei kann einem Ausländer eine uneingeschränkte und unbefristete Arbeitsgenehmigung (Arbeitsberechtigung) erteilt werden (Art. 6 türkArbeitserlG). Eine Genehmigung für eine selbstständige Tätigkeit kann nach fünfjährigem gesetzmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in der Türkei erteilt werden (Art. 7 türkArbeitserlG).

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