Rz. 58

Die Parteien können ihren Güterstand wählen, aufheben oder ändern, aber nur innerhalb der gesetzlichen Schranken (Art. 203 Abs. 1 S. 2 türkZGB).[79] Ein Güterrechtsvertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden (Art. 203 Abs. 1 S. 1 türkZGB). Die Parteien können entweder bei Antragstellung zur Eheschließung durch schriftliche Mitteilung oder durch notarielle Beurkundung oder Beglaubigung des Güterrechtsvertrages eine Güterstandswahl treffen (Art. 205 Abs. 1 türkZGB).

[79] Der Grundsatz der Typengebundenheit lässt die Wahl eines anderen als im Gesetz vorgesehenen Güterstandes nicht zu. Ebenfalls ist eine Kombination der verschiedenen Güterstände nicht zulässig, Akintürk/Karaman, Aile Hukuku (Familienrecht), S. 146.

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