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Die Ehegatten haben die Pflicht, ein jeder nach seinen Kräften, unter Einsatz von Arbeit und Vermögen für den Unterhalt der Familie zu sorgen (Art. 186 Abs. 3 türkZGB). Mit dieser neuen Regelung wertet der Gesetzgeber (auch) die Hausarbeit auf. Daher kann der Richter die Arbeit von Hausfrauen oder -männern bei einer späteren Scheidung (und im Falle der Gütertrennung) besser bei der Vermögensteilung berücksichtigen.[73]

[73] Akintürk/Karaman, Aile Hukuku (Familienrecht), S. 114.

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