Rz. 104

Art. 595 Abs. 6 HGB geht davon aus, dass über die Satzung Nachschusspflichten (ek ödeme yükümlülüğü) bestimmt werden können. Diese dürfen jedoch das Doppelte des Grundkapitals nicht übersteigen. Die Erfüllung von Nachschusspflichten ist Voraussetzung für die Übertragbarkeit eines Geschäftsanteils (Art. 595 Abs. 1 HGB) und die Kapitalherabsetzung (Art. 592 HGB). Bei der Ausgabe von auf den Namen ausgestellten Anteilspapieren ist die Nachschusspflicht auf dem Papier zu vermerken.

 

Rz. 105

Gemäß Art. 603 HGB kann die Nachschusspflicht nicht beliebig in die Satzung aufgenommen werden. Als Voraussetzung gilt, dass eine Nachschusspflicht nur dann bestehen darf, wenn das Kapital unzulänglich ist und der Gesellschaft dadurch ein Schaden zu entstehen droht. Fällig wird die Nachschussforderung der Gesellschaft, wenn sie durch die Geschäftsführung bei Vorliegen vorstehender Voraussetzungen angefordert worden ist oder der Konkursfall eintritt. Der Vorteil des Nachschusses gegenüber der Kapitalerhöhung besteht darin, dass der Nachschuss zurückgewährt werden kann, wenn die Voraussetzungen für den Nachschuss wieder entfallen.

 

Rz. 106

Nicht mit der Nachschusspflicht zu verwechseln ist die Verpflichtung zur Erbringung von Nebenleistungen (Art. 606 HGB). Diese können in der Satzung bestimmt, im Detail aber der Generalversammlung überlassen werden.

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