Rz. 102

Auch auf die Kapitalherabsetzung ist das Aktienrecht analog anwendbar (Art. 592 HGB). Eine Herabsetzung des Kapitals kann nur dann beschlossen werden, wenn das Kapital nicht unter den Mindestkapitalbetrag von 10.000 TL fällt und in einem gerichtlichen Beweisverfahren durch einen aus drei Personen bestehenden Gutachterausschuss festgestellt wird, dass die Aktiva ausreichen, um den Erfordernissen des Gläubigerschutzes zu genügen. Die Bestellung eines Gutachterausschusses mit Hilfe des Gerichts ist in Art. 473 HGB nicht mehr vorgesehen, jedoch hat der Vorstand einen detaillierten Bericht zu fertigen, auf dessen Grundlage die Generalversammlung ihren Beschluss fassen kann. Der Beschluss ist als Satzungsänderung mit der auch für die Kapitalerhöhung geltenden Mehrheit von zwei Dritteln der Gesellschafter zu erlassen und drei Mal im Handelsregisterblatt bekannt zu machen. Die Gläubiger sind darüber zu benachrichtigen, dass sie ihre Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach der letzten Veröffentlichung schriftlich geltend machen können; andernfalls verfallen die Ansprüche. Hierauf kann dann die Satzungsänderung in das Handelsregister eingetragen und im Handelsregisterblatt bekannt gemacht werden. Dieses Verfahren ist auch dann einzuhalten, wenn die Kapitalherabsetzung lediglich dazu dienen soll, Abschreibungen in der Bilanz auszugleichen.

 

Rz. 103

Art. 592 HGB sieht ferner vor, dass die Herabsetzung nur möglich ist, wenn in der Satzung verfügte Nachschusspflichten erfüllt worden sind.

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