Rz. 151

Der Ehegatte, der das Scheitern der Ehe weniger verschuldet und dessen gegenwärtigen oder zukünftigen Interessen die Scheidung schadet, kann vom anderen Ehegatten angemessenen Schadensersatz verlangen.[203] Schadensersatz kann als einmalige finanzielle Leistung oder in Form einer monatlichen Rente gezahlt werden. Der Schadensersatz wird ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils verzinst – nicht etwa mit Klageerhebung.

[203] Art. 174 Abs. 1 türkZGB; Firtina, S. 58 ff.

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