Rz. 85

Die Satzung ist zwingend in türkischer Sprache anzufertigen.[46] Es ist allerdings zulässig, die Satzung in synoptischer Gegenüberstellung mit einer anderen Sprache abzufassen. Rechtlich und insbesondere beweisrechtlich relevant ist in diesem Falle nur die türkische Fassung. Dies gilt im Übrigen auch für alle anderen gesellschaftsrechtlich relevanten Dokumente und den "offiziellen Schriftverkehr" zwischen den Gesellschaftern. In der Satzung enthaltene Bestimmungen zur Vertragssprache sind unwirksam.

[46] Gesetz Nr. 805 v. 10.4.1926, RG Nr. 353 v. 22.4.1926. Dieses Gesetz verlangt, dass handelsrechtliche Dokumente zwischen türkischen Marktteilnehmern zwingend in türkischer Sprache abgefasst werden (vgl. dazu Rumpf, SchiedsVZ 2017, 11).

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